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Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen

1. Anmeldung

Die Bestellung der Standfläche erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmelder ist an seine Anmeldung längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist.

2. Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen der Hochschule Albstadt-Sigmaringen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmenbezeichnung sind einzuhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf Angebote oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

4. Änderungen — Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, a) die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. b) die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. c) die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungenso frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

5. Rücktritt

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Miete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Die Messe-/Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass die gemietete Standfläche vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge. Kann die Standfläche nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Messe-/ Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf die nichtbezogene Standfläche zu verlegen oder die Standfläche in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung der nicht bezogenen Standfläche gehen zu Lasten des Mieters.

6. Standflächeneinteilung

Die Standflächeneinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standflächeneinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standflächenmiete. Eine Verlegung der Standfläche darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Fläche zu geben. Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße der Standfläche hat die Messe-/ Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung der Standfläche an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/ Ausstellungsleitung ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der Messe-/Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe-/Ausstellungsleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standflächenmiete zusätzlich zu entrichten.

8. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Messe-/ Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

9. Mieten und Kosten

Die Miete und Kosten für die gebuchte Standfläche sind im Leistungspaket aufgelistet und wurden mit den Anmeldeunterlagen zugesandt.

10. Zahlungsbedingungen

a) Fälligkeit: Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb vier Wochen nach Rechnungsdatum.

b) Zahlungsverzug: Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem Basiszins der EZB festgelegten Diskontsatz.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift anzubringen. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/ Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe-/ Ausstellungsleitung. Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/ Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung nicht gegeben.

12. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung Durchsagen vor.

13. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe-/ Ausstellungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Standflächenmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

14. Parkausweise

Jeder Aussteller erhält einen Parkausweis, der mit den Aussstellerinformationen zugesandt wird. Dieser Parkausweis berechtigt den Aussteller auf den bereitgestellten Flächen des Veranstalters zu parken.

15. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Messe-/Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

16. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standflächenmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin (s. Aussstellerinformationen) nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung zugesandt.

17. Anschlüsse

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. So weit vom Aussteller Anschüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Messe-/ Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messe-/ Ausstellungsleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/ Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messe-/Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung zulässig.

19. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/ Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. So weit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

20. Versicherungen

Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

21. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

22. Hausordnung

Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Die Anwesenheitszeiten sind identisch mit den, in den Ausstellerinformationen angegebenen Auf- und Abbauzeiten. Übernachtung im Gelände ist verboten.

23. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

24. Änderungen

Von den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, so weit nicht in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ etwas anderes festgelegt ist.


Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet. 03/2014

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